Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister durch Samenspende ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Spende gezeugt wurde, begehrte Auskunft darüber, wie oft sein Sperma verwendet wurde und wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihren Antrag als rechtlich unbegründet zurück.
Im Mittelpunkt des Falls stand der Wunsch der Frau nach Unterlagen eines Arztes, der das Sperma ihres leiblichen Vaters für Fruchtbarkeitsbehandlungen genutzt hatte. Sie verlangte Informationen über die Häufigkeit seiner Spenden, die Anzahl der Lebendgeburten und die beabsichtigten Empfängnisse. Das Gericht urteilte jedoch, dass ihr Interesse an der genauen Zahl ihrer Halbgeschwister kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis darstelle.
Das deutsche Samenspenderregistergesetz gewährt keinen Zugang zu solchen Daten. Selbst wenn sie vorlägen, würden die Angaben der Frau weder bei der Suche nach Geschwistern helfen noch mögliche inzestuöse Beziehungen verhindern. Der Beklagte räumte ein, dass die Aufzeichnungen unvollständig seien und nur teilweise Angaben zu Geburten im Zusammenhang mit dem Spender vorlägen.
Als Vergleich zog das Gericht einen niederländischen Fall heran, in dem ein einzelner Spender, Jan Karbaat, zwischen 1980 und 2002 533 Kinder zeugte. Im vorliegenden Fall bleibt das deutsche Urteil jedoch endgültig, ohne Möglichkeit der Berufung.
Die Entscheidung bestätigt, dass zwar ein Recht auf Kenntnis der eigenen biologischen Abstammung besteht, dieses sich jedoch nicht auf umfassende Statistiken zur Nutzung von Spendermaterial erstreckt. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, und das Urteil schließt den Fall endgültig ab. Weitere rechtliche Schritte sind ausgeschlossen.






